Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte hat bei einem wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug den Anspruch, dass der Schädiger ihm die Kosten für die Entsorgung des Wracks erstattet.
Beispiel:
Frau A erleidet einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem ihr Wagen mit einem Tankzug kollidiert, welcher gefährliche, leicht entflammbare Chemikalien transportiert. Der PKW von Frau A fängt bei dem Zusammenstoß Feuer und brennt vollständig aus. Nach dem Löschen verständigt die Feuerwehr ein Spezialunternehmen, das den PKW als Sonderabfall beseitigt. Die der Frau A hierfür entstehenden Entsorgungskosten sind ihr vollständig vom Unfallverursacher zu erstatten.
Hinweis:
Hinsichtlich der Entsorgungskosten hat der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht. Das heißt: In dem obigen Beispiel hat die A unter mehreren ihr zumutbaren und möglichen Arten der Entsorgung die günstigste Variante zu wählen. Die Möglichkeiten bemessen sich auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Siehe auch:
Sonderaufwendungen, Vermehrte Bedürfnisse
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