Gerichtsurteile Verkehrsrecht: Totalschaden Restwertberechnung

Gerichtsurteile: Totalschaden / Restwertberechnung

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BGH, Urteil vom 3. März 2009, Az.: VI ZR 100/08

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Leitsatz: Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulier-ten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: VI ZR 205/08

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Zusammenfassung: Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2006, Az.: VI ZR 174/05

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Zusammenfassung: Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensab-rechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2005, Az.: VI ZR 132/04

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Zusammenfassung: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: VI ZR 119/04

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Zusammenfassung:

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gut zu bringen (im Anschluss an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - Versicherungsrecht / Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsrecht und Schadensrecht 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - Versicherungsrecht / Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsrecht und Schadensrecht 1992, 457 f.).

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

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