Zusammenfassung: Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz kann auch dann angenommen werden, wenn der Betroffene behauptet zum ersten und einzigen Mal "experimentell" Cannabis konsumiert zu haben. Die angekündigte Bereitschaft, sich einem Drogenscreening unterziehen zu wollen, ist für einen festgestellten früheren Drogenkonsum nicht erheblich.
Zusammenfassung:
1. Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt ist zum Führen von Kfz ungeeignet.
2. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) schließt die Kraftfahrteignung grundsätzlich aus.
3. Berufliche Einschränkungen die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben sind vom Betroffenen in der Regel hinzunehmen.
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