Zusammenfassung:
Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandelt werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.
Tenor:
1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben, dass von den zwei angeordneten dreimonatigen Fahrverboten eines entfällt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Zusammenfassung:
Eine 10stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung)
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tages-sätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.
Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB (Strafgesetzbuch).
Zusammenfassung:
Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiellrechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird.
Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.
Schlagworte: Trunkenheitsfahrt; Fahrverbot; Absehen; Anrechnung der vorläufigen Entziehung Normen: §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 6 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 a I StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Zusammenfassung:
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerk-zeug - missbraucht wird
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dorsten zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Schlagworte: Beweiswürdigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Verdeckungsabsicht Normen: § 315 b, 315 StGB (Strafgesetzbuch).
Zusammenfassung:
Wenn ein Gericht im Verkehrsstrafverfahren (hier wegen fahrlässiger Tötung) ein Gutachten einholt (hier zur Fahrtgeschwindigkeit) und dem Ergebnis des Gutachtens Bedeutung in seiner Entscheidung folgt, muss es das Gutachten in seiner Urteilsbegründung angemessen würdigen. Die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ist grundsätzlich nicht ausreichend.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
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