Leitsatz: Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.
Zusammenfassung: Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schädigers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Berufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.
Zusammenfassung: Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003.
Zusammenfassung: Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.
Zusammenfassung: Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeld-ansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten.
Zusammenfassung: Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.
Zusammenfassung: Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, 340 f.).
Zusammenfassung: Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - Versicherungsrecht / Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsrecht und Schadensrecht 2002, 200).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll für Recht erkannt:
Zusammenfassung: Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluss des Mindestbetrages 20.000 € nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - Oberlandesgericht Dresden, Landgericht Leipzig
Zusammenfassung: Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - Kammergericht Berlin, Landgericht Berlin.
Zusammenfassung: Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - Oberlandesgericht München, Landgericht Kempten.
Zusammenfassung: Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits ein-getretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - Oberlandesgericht Brandenburg, Landgericht Cottbus.
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