Gerichtsurteile Verkehrsrecht: Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert

Gerichtsurteile: Reparaturkosten KFZ

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: VI ZR 53/09

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Zusammenfassung:

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl un-zumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2009, Az.: VI ZR 110/08

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Zusammenfassung: Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

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Landgericht Hamburg, Urteil vom 21. November 2008, Az.: 331 S 96/08 und 822 C 96/08

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Zusammenfassung: Auch bei fiktiver Abrechnung seines Fahrzeugschadens kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich die Stunden-verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt für seinen Fahrzeigschaden erstattet verlangen. Der Geschädigte muss sich auch nicht ohne weiteres auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen.

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Landgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 05. September 2008, Az.: 331 S 96/08 und 822 C 96/08

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Zusammenfassung: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann auch bei fiktiver Abrechnung seines Fahrzeugschadens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen. Der Geschädigte muss sich von der Krafthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht ohne weiteres auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

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Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 16. Juni 2008, Az.: 822 C 96 /08

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Zusammenfassung: Ein Unfallgeschädigter kann bei fiktiver Abrechnung seines Fahrzeugschadens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2008, Az.: VI ZR 220/07

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Zusammenfassung: Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 06.02.2007, Az.: 1 C 598/06

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Zusammenfassung:

1. Zur Erstattungsfähigkeit der Stundenlöhne einer Markenwerkstatt und von in Ersatzteilaufschlägen (UPE Aufschlag) nach einem Verkehrsunfall

2. Das Opfer eines Verkehrsunfalls muss sich wegen einem Fahrzeugschaden nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Dezember 2006, Az.: VI ZR 77/06

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Zusammenfassung: Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2006, Az.: VI ZR 192/05

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Zusammenfassung: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungs-wert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

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Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 14.10.2005, Az.: 109 C 368/05

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Zusammenfassung:

Will ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall kein Ersatzfahrzeug erwerben und sich statt dessen mit einer ggf. in Eigenleistung erfolgten Notreparatur des geschädigten Fahrzeugs begnügen, bleibt ihm grundsätzlich die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unbenommen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2003, Az.: VI ZR 393/02

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Zusammenfassung: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - Landgericht Aachen, Amtsgericht Eschweiler.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2003, Az.: VI ZR 398/02

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Zusammenfassung: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - Amtsgericht Hagen, Landgericht Hagen

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