Zusammenfassung: Soweit eine Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.
Zusammenfassung: Auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr ist eine außergerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen.
Zusammenfassung: Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Zusammenfassung: Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.
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