Zusammenfassung:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.
Zusammenfassung:
Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Zusammenfassung:
Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.Zusammenfassung:
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
Zusammenfassung:
Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - Versicherungsrecht / Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsrecht und Schadensrecht 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - Versicherungsrecht / Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsrecht und Schadensrecht 2001, 874 f.). Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - Versicherungsrecht / Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungsrecht und Schadensrecht 2001, 874, 875 m.w.N.)
Zusammenfassung:
Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung.
Zusammenfassung:
Wird die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Partei die Anordnung von Ratenzahlungen erneut missachten wird.
Zusammenfassung:
Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.
Zusammenfassung:
Die Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat dem Gericht nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.
Zusammenfassung:
Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozess. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - Ober-landesgericht Stuttgart, Landgericht Ulm.
Zusammenfassung:
Der Rechtsbeschwerde Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleich geordneten Gerichts abweicht.
Zusammenfassung:
Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist, darf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - Oberlandesgericht Braunschweig, Landgericht Göttingen.
Zusammenfassung:
a) Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung kann die Klage auch dann nicht auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn der Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozess einzubeziehen, daran gescheitert ist, dass das erstinstanzliche Gericht einen auf die Klageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf sein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann, sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen. BGH, Urteil vom 4. April 2000 - VI ZR 264/99 - Oberlandesgericht München, Landgericht Landshut.
Zusammenfassung: Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Ab Satz 1 Zivilprozessordnung ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten (Telefaxe, Fotokopien), reichen hierfür nicht aus. (»Vollmachtsnachweis«)
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