Zusammenfassung:
Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Zusammenfassung:
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
Zusammenfassung: Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig.
Zusammenfassung: Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 60 Kalendertage. Ein Geschädigter hat grundsätzlich für so lange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wie er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, im Umfang der Instandsetzungskosten einen Kredit aufzunehmen.
Zusammenfassung:
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.
Zusammenfassung:
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Zusammenfassung:
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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