Gerichtsurteile Verkehrsrecht: Mehrwertsteuer

Gerichtsurteile: Mehrwertsteuer

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2008, Az.: VI ZR 245/07

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Zusammenfassung: Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2005, Az.: VI ZR 26/05

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Zusammenfassung: Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270).

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2005, Az.: VI ZR 26/05

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Zusammenfassung. Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270). BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2005, Az.: VI ZB 58/04

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Zusammenfassung: Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2005, Az.: VI ZR 91/04

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Zusammenfassung: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wieder-beschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 – VersR 2004, 927). BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - LG Marburg AG Marburg.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2004, Az.: VI ZR 97/04

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Zusammenfassung: Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2004, Az.: VI ZR 267/03

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Zusammenfassung: Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. April 2004, Az.: VI ZR 109/03

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Zusammenfassung: Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem  Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

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