Zusammenfassung: Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
Zusammenfassung: Bei einem Kfz Diebstahl sind dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterungen nicht schon deshalb zu versagen, weil für eine früher gemeldete Entwendung eines anderen Fahrzeugs die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, dass sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auf drängen. Auch Unredlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem früher gemeldeten Diebstahl stehen, kommen als solche Tatsachen in Betracht, wenn sie feststehen.
Zusammenfassung: Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräußerungserlöses) eines beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 Absatz 5 AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert worden ist.
Zusammenfassung: Zum äußeren Bild eines Kfz Diebstahls gehört nicht, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vor legen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Fehlt ein Originalschlüssel und kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung abgeben, kann dies wenn weitere Verdachtsumstände vorliegen für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist.
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