Gerichtsurteile Verkehrsrecht: Haftung Kinder

Gerichtsurteile: Haftung Kinder

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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 05.12.2006, Az.: 17 C 134/05

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Zusammenfassung:

1. Zur Aufsichtspflicht von Eltern im Straßenverkehr gegenüber einem zweijährigen Kind.

2. Die Situation im Straßenverkehr auf einem Gehweg neben einer stark befahrenen Durchgangsstrasse kann erfordern, dass Eltern Ihr Kind im Rahmen der Aufsichtspflicht an der Hand führen müssen um einen Verkehrsunfall zu vermeiden.

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Bundesgerichtshof, Urteil 30. Juni 2009, Az.: VI ZR 310/08

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Zusammenfassung: Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht reali-siert hat.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009, Az.: VI ZR 199/08

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Zusammenfassung: Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009, Az..: VI ZR 51/08

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Zusammenfassung: Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2008, Az.: VI ZR 75/07

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Zusammenfassung: Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: VI ZR 42/07

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Zusammenfassung: Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2007, Az.: VI ZR 109/06

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Zusammenfassung:

a) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr.

b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2004, Az.: VI ZR 276/03

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Zusammenfassung: Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - Landgericht Bielefeld, Amtsgericht Bielefeld.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2004, Az.: VI ZR 335/03

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Zusammenfassung: Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vor-schriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2004, Az.: VI ZR 365/03

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Zusammenfassung:

a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg, AG Duisburg

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2000, Az.: VI ZR 268/99

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Zusammenfassung: Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn befindet. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - Oberlandesgericht Brandenburg, Landgericht Potsdam.

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