Gerichtsurteile Verkehrsrecht: Gutachterkosten

Gerichtsurteile: Gutachterkosten

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2008, Az.: VI ZB 24/08

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Zusammenfassung: Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08).

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2008, Az.: VI ZB 16/08

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Zusammenfassung: Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2008, Az.: VI ZB 72/06

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Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.

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Landgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2007, Az.: 331S15/07 - 921C477/06

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Zusammenfassung: Wurde bei der Beauftragung eines Gutachters keine aus­drückliche Preisvereinbarung mit dem Geschädigten geschlossen so ist eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist was zurzeit des Vertragsschlusses für ein vergleichbares Sachverständigen Gutachten  nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Gutachtenerstattung zu zahlen war. Für die Ermittlung des übli­chen Entgeltes kann die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahr­zeugwesen e.V. (BVSK) zugrunde gelegt werden.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2007, Az.: VI ZR 67/06

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Zusammenfassung: Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2006, Az.: VI ZB 7/05

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Zusammenfassung: In Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, wird der beklagte Versicherer in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. Der Versicherer kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2003, Az.: VI ZB 54/02

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Zusammenfassung: Zur  Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2002, Az.: VI ZB 56/02

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Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - Oberlandesgericht Köln, Landgericht Köln.

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Protokoll der gemeinsamen Besprechung von Richtern des OLG Hamburg, des LG Hamburg sowie des AG Hamburg vom 05. November 1997 zu aus-gewählten Punkten der Schadenshöhe in Zivilverkehrsrechtsstreitigkeiten.

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Zusammenfassung: Zur Höhe einer Abmelde- und Anmeldepauschale nach Totalschaden, zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung, zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens, zur Höhe der Verdienstausfallpauschale für Taxifahrer, zur Minderung des Fahrzeugschadens durch Berücksichtung vom Geschädigten erzielter Sonderrabatte (insbesondere bei Taxiunternehmen), zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, zur Erstattungsfähigkeit der Stundensätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden und zur Höhe ersparter Eigenaufwendungen bei Ersatzfahrzeuganmietung.

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