Zusammenfassung: Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08).
Zusammenfassung: Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.
Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.
Zusammenfassung: Wurde bei der Beauftragung eines Gutachters keine ausdrückliche Preisvereinbarung mit dem Geschädigten geschlossen so ist eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist was zurzeit des Vertragsschlusses für ein vergleichbares Sachverständigen Gutachten nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Gutachtenerstattung zu zahlen war. Für die Ermittlung des üblichen Entgeltes kann die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) zugrunde gelegt werden.
Zusammenfassung: Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
Zusammenfassung: In Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, wird der beklagte Versicherer in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. Der Versicherer kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten.
Zusammenfassung: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall.
Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - Oberlandesgericht Köln, Landgericht Köln.
Zusammenfassung: Zur Höhe einer Abmelde- und Anmeldepauschale nach Totalschaden, zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung, zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens, zur Höhe der Verdienstausfallpauschale für Taxifahrer, zur Minderung des Fahrzeugschadens durch Berücksichtung vom Geschädigten erzielter Sonderrabatte (insbesondere bei Taxiunternehmen), zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, zur Erstattungsfähigkeit der Stundensätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden und zur Höhe ersparter Eigenaufwendungen bei Ersatzfahrzeuganmietung.
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