Zusammenfassung:
Ist die gefahrene Geschwindigkeit durch ein standard Messverfahren ermittelt worden, genügt es wenn der Richter in seiner Urteilsbegründung das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilt. Auch Lasermessverfahren, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist gehören zu den standartisierten Meßverfahren.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.
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