Gerichtsurteile Verkehrsrecht: Bußgeldverfahren

Gerichtsurteile: Bußgeldverfahren

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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 28. September 2009, Az.: 19 OWi 89 Js 960/09 - 72/09

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Zusammenfassung:

Zur Geltendmachung von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) durch Polizeibeamte im Rahmen einer privaten Fahrt.

Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 120,00 verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 23. Januar 2009, Az.: 19 OWi 89 Js 1585/08

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Zusammenfassung:

1. Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers ESO ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

2. Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.

Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 125,00 verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Absatz 2, 49 StVO (Straßenverkehrsordnung), §§ 24, 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 19. Januar 2009, Az.: 19 OWi 89 Js 1880/08 - 170/08

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Zusammenfassung:

Zur Möglichkeit der Beeinflussung einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 des Herstellers ESO durch einen Hasen.

Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 60,00 verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

(§§ 41 II, 49 StVO (Strassenverkehrsordnung), 24, 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz)).

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Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteil vom 24 Juli 2006, Az.: 4 Ds 302 Js 65/06 (116/06)

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Zusammenfassung:

Zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland.

Tenor:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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