Zusammenfassung:
Zur Geltendmachung von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) durch Polizeibeamte im Rahmen einer privaten Fahrt.
Tenor:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 120,00 verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Zusammenfassung:
1. Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers ESO ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
2. Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.
Tenor:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 125,00 verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Absatz 2, 49 StVO (Straßenverkehrsordnung), §§ 24, 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Zusammenfassung:
Zur Möglichkeit der Beeinflussung einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 des Herstellers ESO durch einen Hasen.
Tenor:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 60,00 verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 41 II, 49 StVO (Strassenverkehrsordnung), 24, 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz)).
Zusammenfassung:
Zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland.
Tenor:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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